13 Gleich verhält es sich mit dem Aufenthalt des Beschuldigten am 14. Juli 2016 in der Schweiz. Aus den Auswertungen des Mobiltelefons hat sich ergeben, dass sich der Beschuldigte am 14. Juli 2016 in der Schweiz aufgehalten hat (pag. 11 001 010). Als Erklärung für seine Einreise in die Schweiz gab der Beschuldigte an, dass er nach Basel zur P.________ (Bank) gegangen sei, um einen Bargeldbezug zu tätigen. Er habe kein Geld mehr gehabt und in H.________ (Frankreich) sei Feiertag gewesen (pag. 05 001 034, Z. 139-143).