Zudem geht die Kammer gestützt auf die Übersicht weiterer Rechnungen davon aus, dass sich der Beschuldigte, was er auch selber einräumt, bereits zuvor verschiedentlich im Hotel B&B in H.________ (Frankreich) aufgehalten hat. Der Zweck dieser Aufenthalte lässt sich nicht nachweisen, auch wenn offensichtlich ist, dass der Beschuldigte kaum wiederholt Ferien mit seiner Freundin in H.________ (Frankreich) verbracht hat. Auch ist richtig, dass er sich diese Aufenthalte im Hotel eigentlich gar nicht leisten konnte. Aber daraus bereits eine schon damals aktive Beteiligung innerhalb der Enkeltrickbetrügerbande abzuleiten, ist nicht nachweisbar und mithin Spekulation und eine Unterstellung.