Es ist unbestritten, dass ab dem 11. Juli 2016 im Hotel B&B in H.________ (Frankreich) ein Zimmer gebucht wurde. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, diejenigen des Hoteldirektors und aufgrund der aufgefundenen Visitenkarte geht die Kammer davon aus, dass in dieser Zeitspanne der Beschuldigte ein Zimmer gemietet hat, allenfalls mit dem falschen Vornamen „M.________“. Zudem geht die Kammer gestützt auf die Übersicht weiterer Rechnungen davon aus, dass sich der Beschuldigte, was er auch selber einräumt, bereits zuvor verschiedentlich im Hotel B&B in H.________ (Frankreich) aufgehalten hat.