12 221). Laut den Aussagen des einvernommenen Hoteldirektors, N.________, habe zwar ein A.________ in seinem Hotel residiert, allerdings nicht zum Tatzeitpunkt, d.h. um den 21. Juli 2016 herum. Zum Tatzeitpunkt sei hingegen M.________ A.________ im Hotel als Gast registriert gewesen. Laut der Aussage des Hoteldirektors sei es womöglich so, dass die beschuldigte Person unter einem anderen Vornamen registriert worden sei. Jedenfalls seien M.________ und A.________ für den Hoteldirektor „une seule et même personne“.