Der Aufenthaltszweck in H.________ (Frankreich) habe nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft denn auch einzig in der mittäterschaftlichen Aufgabe des Abholers bestanden, welcher im grenznahen Raum zur Schweiz auf den Anruf und weitere Informationen des Mittäters (Keilers) gewartet habe, um den von Polen aus initiierten Betrug erfolgreich zu Ende und das ertrogene Geld ins Ausland und damit in Sicherheit zu bringen. Gerade durch die mehrwöchigen, grundlosen Aufenthalte im grenznahen H.________ (Frankreich) zeichne sich die gewerbsmässige Absicht in seinem Tun weiter ab (pag. 18