05 001 036, Z. 211). Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass anhand des Mobiltelefons, der rechtshilfeweise edierten Hotelunterlagen sowie der Zeugeneinvernahme mit dem Hoteldirektor des B&B Hotels dem Beschuldigten mehrere, jeweils mehrtägige Übernachtungen in H.________ (Frankreich) sowie ein weiterer Grenzübertritt in die Schweiz hätten nachgewiesen werden können, was ebenfalls als Indiz für mehrere bereits begangene Taten, jedoch mit Sicherheit für die seit längerer Zeit bestehende innere Absicht für weitere Betrüge spreche. Der Aufenthaltszweck in H._____