11 der Beschuldigte schon zu dieser Zeit mit Enkeltrickbetrügereien zu tun gehabt und von deren Erträgen profitiert habe, eben nicht erbracht werde. Es handle sich um reine Vermutungen bzw. Behauptungen. Dass der Beschuldigte als Teil einer «professionell agierenden und auf regelmässiges Einkommen ausgerichteten Bande» handle, welche damit zweifellos ihren «luxuriösen Lebensstil» finanziere, seien mangels Verurteilungen wiederum blosse Vermutungen.