18 215 f.). 9.2 Vorbringen des Beschuldigten Zu den allgemeinen Ausführungen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des kriminellen Phänomens des Enkeltrickbetrugs äusserte die Verteidigung sinngemäss, dass das vorliegende Verfahren die Person und das Verhalten des Beschuldigten zum Gegenstand habe und nicht das Phänomen des Enkeltrickbetrugs an sich bzw. dessen generelle und präventive Bekämpfung. Zu den Akten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf aus dem Jahre 2013 hielt die Verteidigung fest, dass – solange es im betreffenden Fall zu keiner Verurteilung gekommen sei – der Nachweis, dass