Die beschuldigte Person habe somit als Teil einer von Polen aus professionell agierenden und auf regelmässiges Einkommen ausgerichteten Bande, welche damit zweifellos ihren luxuriösen Lebensstil finanziere, gehandelt. Dass der Beschuldigte von der Strafverfolgung nun das erste Mal überführt worden sei, sei Zufall und dürfe aufgrund der bereits erfolgten und der nachfolgenden Ausführungen zur professionellen Vorgehensweise der Täterbande, deren Umfeld und Zusammenspiel, in welchem sich die beschuldigte Person nachweislich aufhalte, für die Qualifizierung seines Verhaltens keinesfalls hinderlich sein (pag. 18 215 f.).