Der Beschuldigte stelle vorliegend eine derart wichtige Person dar und habe einen entscheidenden Tatbeitrag im Ablauf des Verbrechens geleistet, dass er vom Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht zu Recht als Mittäter am Enkeltrickbetrug bezeichnet worden sei. Erschwerend, jedoch vom Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht unberücksichtigt, würden seine familiären Beziehungen und langjährigen Erfahrungen im Enkeltrickbusiness hinzukommen, welche aus den Akten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf eindeutig hervorgehen würden.