Zusammenfassend führte der Staatsanwalt aus, dass das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht die Angaben des Beschuldigten zu dessen angeblichen Wohnund Arbeitssituation vorbehaltlos übernommen habe, obwohl weder das eine noch das andere auch nur im Ansatz nachgewiesen, sondern vielmehr unglaubwürdig sei. Dass sich die beschuldigte Person ihr Einkommen zusammen mit ihrer Mutter mit dem Verkauf von Besteck auf Flohmärkten quer durch Polen verdienen will, weswegen ihr vom Gericht ein regelmässiges Einkommen und ein Tagessatz von CHF 30.00 errechnet worden sei, sei genau so unglaubwürdig wie deren Aussagen