18 215). Zusammenfassend führte der Staatsanwalt aus, dass das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht die Angaben des Beschuldigten zu dessen angeblichen Wohnund Arbeitssituation vorbehaltlos übernommen habe, obwohl weder das eine noch das andere auch nur im Ansatz nachgewiesen, sondern vielmehr unglaubwürdig sei.