Dies sei jedoch im professionell und gewerbsmässig betriebenen System einkalkuliert und werde durch die dadurch erzielten Erfolge bei weitem gedeckt. Infolgedessen könne es sich bei solchen Enkeltricktaten per se nie um einen isoliert zu betrachtenden Betrug handeln (pag. 18 211 ff.). Nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft habe das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht