8. Beweismittel Der Kammer liegen als Beweisgrundlagen unter anderem die Anzeige, diverse Berichte und Mitteilungen des BKA Wiesbaden sowie von Interpol Polen, die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten sowie subjektive Beweismittel in Form von Aussagen vor. Die Vorinstanz hat diese Beweismittel ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 18 125 ff., S. 9 ff. der Urteilsbegründung). Neu bezieht die Kammer die mit Berufungserklärung vom 14. November 2016 eingereichten Rechtshilfeakten des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 6. Oktober 2016 (pag. 18 175/1 bis 18 175/35)