Das Gericht erachtet somit als erstellt, dass A.________ von H.________ (Frankreich) via Basel nach Olten gefahren ist, um dort von D.________ CHF 50'000.00 entgegenzunehmen und diesen Betrag unter Vorspiegelung falscher Identitäten an einen D.________ unbekannten Dritten weiterzugeben, wobei das Geld entgegen der telefonischen Zusicherung nie hätte zurückbezahlt werden sollen, was dem Beschuldigten ebenfalls bekannt gewesen ist.