Bereits bei der Einvernahme vom 4. August 2016 bestätigte er jedoch, dass er gewusst habe, dass das Geld an eine D.________ unbekannte Person hätte fliessen sollen, obschon D.________ ein Bekanntschaftsverhältnis vorgespiegelt worden sei (pag. 05 001 023, Z. 46 ff.). Auch das Verhalten bei der Festnahme spricht deutlich dafür, dass er wusste, dass das Geld nicht hätte zurückbezahlt werden sollen (pag 03 001 009). Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschuldigte genau wusste, dass das Geld nie zurückbezahlt worden wäre. Vor der Übergabe wurden J.________ und D.________ durch einen unbekannten Anrufer mit polnischer Nummer kontaktiert.