Das Gericht sieht keinen Grund, an diesem Geständnis zu zweifeln. Es deckt sich weitgehend mit den Erkenntnissen aus den glaubhaften Aussagen von D.________ sowie der Telefonauswertung. Nicht ganz so eindeutig sind hingegen die Aussagen bezüglich seiner Rolle im Geschehen, behauptete er auch während der Hauptverhandlung, dass er sich zwar gedacht habe, es handle sich um Geld, als er erfahren habe, dass er ein Couvert erhalten soll. Er habe aber gedacht, dass sein Auftraggeber ein Freund von D.________ sei (pag. 18 058 Z. 177 ff.). Bereits bei der Einvernahme vom 4. August 2016 bestätigte er jedoch, dass er gewusst habe, dass das Geld an eine D.___