_ ist geständig, am 11. Juli 2016 von Polen nach H.________ (Frankreich) gereist zu sein, um "die Sache" in der Schweiz zu machen und "die Sache" in der Schweiz abzuholen. Am 21. Juli 2016 erhielt A.________ telefonisch den Auftrag, nach Olten zu reisen und dort das Couvert von D.________ entgegen zu nehmen. Da er sich gegenüber D.________ als L.________ ausgab, überreichte dieser ihm den Umschlag, in welchem sich CHF 50'000.00 hätten befinden sollen. Beim Bahnhof Olten wurde A.________ im Anschluss verhaftet. Das Gericht sieht keinen Grund, an diesem Geständnis zu zweifeln.