7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt hinsichtlich des Vorfalls vom 21. Juli 2016 zum Nachteil von D.________ ist unbestritten. Die Generalstaatsanwaltschaft macht nicht geltend, dass die Feststellung dieses Sachverhalts offensichtlich unrichtig sei oder auf einer Rechtsverletzung beruhe. Die Kammer sieht ihrerseits keine Veranlassung, von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zum 21. Juli 2016 abzuweichen. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 133 f., S. 17 f. der Urteilsbegründung): Der beschuldigte A.________ ist geständig, am 11. Juli 2016 von Polen nach H._