Der arbeitslose und ungebildete Beschuldigte konnte darauf vertrauen und zielte darauf ab, mit dem beschriebenen Vorgehen namhafte, regelmässige Einkünfte zu erzielen, mit welchen er seinen Lebensunterhalt finanzieren konnte. Er beabsichtigte die deliktische Tätigkeit in unbestimmter Anzahl und Dauer fortzusetzen. Mangels anderweitiger (legaler) Einkommensquellen, war er gar nicht in der Lage, sein strafbares Verhalten in absehbarer Zeit zu beenden.