Die beschuldigte Person ging davon aus, dass Herr D.________ aufgrund der Täuschung seines Mittäters (Keilers) motiviert wurde, ihm für dessen Schwager „K.________" CHF 50'000.00 zu übergeben und somit weder ein Rechtsanspruch noch ein Rückzahlungswille hinsichtlich der ihm zu übergebenden Gelder bestand. Mit dem durch die Täuschung übergebenen Geld sollte die beschuldigte Person anschliessend zurück nach Polen fahren. Mit den Mittätern war vereinbart, dass die beschuldigte Person aus dem deliktisch erlangten Geld sowohl die Rückreise nach Polen finanzieren wie auch einen Anteil an der Beute in der Höhe von mehreren tausend Franken erhalten sollte.