ligten über das Vorgehen des oder der jeweils Anderen stets informiert und damit einverstanden. Im Rahmen dieser gemeinsamen Planung und professioneller Arbeits- und Rollenteilung, mit mindestens einer weiteren, unbekannten Person, reiste der Beschuldigte am 21. Juli 2016 von H.________, Frankreich, in die Schweiz ein, um die zentrale Aufgabe des „Abholers" wahrzunehmen. (…)