18 297 f.). Mit Beschluss vom 8. November 2017 wurde der Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Beizug der Strafakten I.________ abgewiesen (pag. 18 302 f.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 18 195). 4. Anträge der Parteien Staatsanwalt C.________ stellte namens der Generalstaatsanwaltschaft mit Berufungsbegründung vom 10. März 2017 folgende Anträge (pag. 18 204): I. A.________ sei schuldig zu erklären: