5 Würdigung und das Strafmass zu rechtfertigen. Das Obergericht sei in seiner Beweiswürdigung jedoch frei. Das Verfahren im Kanton Basel-Stadt habe mithin auch keine direkte Auswirkung auf das Strafmass und die rechtliche Würdigung im Verfahren des Kantons Bern. Es handle sich auch nicht um einen Entscheid des Bundesgerichts. Auch der blosse Beizug der Aussagen von I.________ sei abzulehnen. Sie sei im Verfahren gegen den Beschuldigten nie parteiöffentlich befragt worden. Die entsprechenden Aussagen hätten keinen Beweiswert (pag. 18 297 f.).