Daraus alleine könne kein Zusammenhang zwischen den Verfahren abgeleitet werden. Weiter sei vorliegend nicht ersichtlich, wie die Verfahrensakten aus dem Strafverfahren gegen I.________ in der Sache des Beschuldigten weiterhelfen sollten. Die Staatsanwaltschaft wolle die Akten denn auch nur hinzuziehen, um die beantragte rechtliche