Der Beschuldigte habe diesbezüglich mehrfach ausgesagt, mit I.________ zusammenziehen und eine gemeinsame Zukunft in Polen oder im Ausland aufbauen zu wollen (pag. 18 292). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 beantragte der Beschuldigte, der Antrag auf Beizug der Verfahrensakten sei abzuweisen. Zur Begründung wurde zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Das vom Obergericht des Kantons Bern zu überprüfende Urteil habe keinen Zusammenhang mit I.________. Der einzige Zusammenhang sei die Tatsache, dass die beiden verlobt seien. Daraus alleine könne kein Zusammenhang zwischen den Verfahren abgeleitet werden.