_, zurück. Das Strafgericht Basel-Stadt habe die nicht vorbestrafte Verlobte des Beschuldigten wegen versuchten (Enkeltrick-) Betruges in der Höhe von CHF 30‘000.00 unter anderem zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Zur Begründung führte Staatsanwalt C.________ aus, da es sich bei I.________ um die Verlobte des Beschuldigten handle, und diese ihn während dessen Untersuchungshaft im Regionalgefängnis Bern besucht habe, seien deren in ihrem eigenen Verfahren gemachten Aussagen für das vorliegende Verfahren (insb. Strafmass und rechtliche Würdigung) von Relevanz. Der Beschuldigte habe diesbezüglich mehrfach ausgesagt, mit I.___