18 249 ff.). Am 9. Juni 2017 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Replik und der Beschuldigte am 17. Juli 2017 eine Duplik ein (pag. 18 264 ff.; pag. 18 286 ff.). Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und mitgeteilt, dass die Kammer aufgrund der vorliegenden Aktenlage im schriftlichen Verfahren entscheiden werde (pag. 18 290 f.). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 kam Staatsanwalt C.________ auf seinen in der Replik vom 9. Juni 2017 gestellten Beweisantrag um Beizug der Verfahrensakten .________ des Strafgerichts Basel-Stadt i. S. I.________, geb. .________, zurück.