18 185 f.). Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 wurde im Einverständnis der Parteien die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und die zusammen mit der Berufungserklärung vom 14. November 2016 eingereichten Rechtshilfeakten des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 6. Oktober 2016 zu den Akten erkannt (pag. 18 193 f.). Mit Eingabe vom 10. März 2017 begründete die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung und erneuerte die bereits mit Berufungserklärung vom 14. November 2016 gestellten Beweisanträge (pag. 18 203 ff.). Der Beschuldigte nahm hierzu mit Schreiben vom 3. Mai 2017 Stellung (pag. 18 249 ff.).