Weiter beantragte die Verteidigung des Beschuldigten die Abweisung der Beweisanträge der Staatsanwaltschaft und teilte mit, dass eine Rückweisung an die Vorinstanz gemäss Art. 409 StPO ihrer Ansicht nach nicht angezeigt sei (pag. 18 182 ff.). Mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 wurden die Beweisanträge der Generalstaatsanwaltschaft abgewiesen und von einer Rückweisung der Akten an die Vorinstanz abgesehen (pag. 18 185 f.).