Ferner sei die Auswertung der im Rechtshilfeschreiben vom 6. Oktober 2016 beigelegten CD mit Überwachungsbildern aus dem B&B Hotel in H.________ (Frankreich) anzuordnen und die gemäss den Unterlagen des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse beim Commissariat de Police de Mulhouse eingelagerten Gegenstände und Effekten des Beschuldigten rechtshilfeweise beizuziehen (pag. 18 171 ff.). Mit Verfügung vom 16. November 2016 behielt sich die Kammer vor, das Verfahren im Sinne von Art. 409 StPO aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen und gab den Parteien die Möglichkeit der Stellungnah-