18 106 ff.). Der Beschuldigte wurde am 24. Oktober 2016 nach E.________ (Polen) ausgeschafft (pag. 18 163). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (pag. 18 159) reichte die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt C.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte (pag. 18 096/1; nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft), am 14. November 2017 form- und fristgerecht eine Berufungserklärung ein, wonach sie das Urteil vollumfänglich anfechte (pag. 18 171 ff.).