2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Staatsanwalt C.________ noch anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Oktober 2016 zu Handen des Protokolls Berufung an. Weiter beantragte er, der Beschuldigte sei superprovisorisch bis zum Urteil des Berufungsgerichts in Sicherheitshaft zu belassen (pag. 18 063). Mit Haftentscheid vom 17. Oktober 2016 wurde der Antrag auf Fortsetzung der Sicherheitshaft des Beschuldigten abgewiesen und festgelegt, dass der Beschuldigte bis Dienstag, 18. Oktober 2016, 12.00 Uhr zu Handen der Migrationsbehörden aus der Sicherheitshaft zu entlassen sei (pag. 18 106 ff.).