8 21. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 500.00 (Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). 9 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.