20. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO nicht erfüllt ist. Das Gesuch erweist sich mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes als (teilweise offensichtlich) unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Art. 412 Abs. 2 und 413 Abs. 1 StPO).