SR 101) bestimmt, dass im Falle der Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geld- oder Freiheitsstrafe vier Stunden gemeinnützige Arbeit einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Freiheitsstrafe entspricht. Entgegen der Meinung des Gesuchstellers wird für die geleistete gemeinnützige Arbeit nicht mit einem Stundenansatz von CHF 25.00 gerechnet.