Ist die diesbezügliche Rechtsmittelfrist verpasst, kann nicht auf die Revision ausgewichen werden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass für die Kammer keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, inwiefern die Berechnung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht korrekt vorgenommen worden sein sollte. Art. 39 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 101) bestimmt, dass im Falle der Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geld- oder Freiheitsstrafe vier Stunden gemeinnützige Arbeit einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Freiheitsstrafe entspricht.