Schliesslich beanstandet der Gesuchsteller die Richtigkeit der Berechnung der Ersatzfreiheitsstrafe durch das Amt für Justizvollzug (pag. 115 ff.; vgl. pag. 7). Dieses Argument stellt keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 StPO dar. Der Gesuchsteller hätte einen allfälligen Fehler in der Berechnung mit den Rechtsmitteln gemäss dem Gesetz über Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) anfechten müssen (vgl. Art. 80 Abs. 2 SMVG; innert 30 Tage Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion). Ist die diesbezügliche Rechtsmittelfrist verpasst, kann nicht auf die Revision ausgewichen werden.