Der Gesuchsteller macht in seiner Replik gegen die Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte weiter erstmals geltend, er habe keine Abwehrschläge ausgeteilt, sondern nur wild mit den Armen herumgefuchtelt (pag.111). Dieser Einwand kann im Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden, sondern hätte im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht und gerügt werden müssen (vgl. E. III/14 hiervor).