Das Gutachten betreffend die Fahrtauglichkeit ist nicht geeignet, den Strafbefehl und insbesondere die Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Zweifel zu ziehen und eine Abänderung des Strafbefehls als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Der Gesuchsteller macht in seiner Replik gegen die Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte weiter erstmals geltend, er habe keine Abwehrschläge ausgeteilt, sondern nur wild mit den Armen herumgefuchtelt (pag.111).