Der Gesuchsteller wehrt sich in der Replik weiter gegen die Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (vgl. Schuldspruch Ziff. 7 des Strafbefehls vom 16. September 2013; Vorakten). Soweit er sich dabei auf das Gutachten von Dr. med. C.________ beruft (pag. 109 ff.), wird auf E. III/18 hiervor verwiesen. Das Gutachten betreffend die Fahrtauglichkeit ist nicht geeignet, den Strafbefehl und insbesondere die Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Zweifel zu ziehen und eine Abänderung des Strafbefehls als wahrscheinlich erscheinen zu lassen.