Dies hätte im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden müssen, zumal der Gesuchsteller bei Erlass des Strafbefehls vom 16. September 2013 anwaltlich vertreten war und eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme stattfand (vgl. Vorakten). Ein triftiger Grund, weshalb ihm nicht möglich gewesen wäre, diesen Einwand bereits damals geltend zu machen, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Gesuchsteller nicht dargetan. Insoweit kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden (vgl. E. III/14 hiervor).