Der Gesuchsteller bringt betreffend die Verurteilung wegen übler Nachrede zum Nachteil von E.________ (vgl. Schuldspruch Ziff. 3 des Strafbefehls vom 16. September 2013; Vorakten) in der Replik vor, er habe hinsichtlich des Fremdgehens mit D.________ die Wahrheit gesagt. Da er beweisen könne, dass E.________ fremdgegangen sei, habe er keine üble Nachrede begangen (pag. 113). Insoweit wird auf E. III/16 f. hiervor verwiesen. Die Bestätigung von B.________ stellt kein erhebliches Beweismittel und damit keinen zureichenden Revisionsgrund dar. Der (angebliche) Seitensprung von E.___