Der Gesuchsteller erwähnt in der Replik weiter Delikte zum Nachteil von D.________ (Hausfriedensbruch; Tätlichkeit; üble Nachrede) sowie eine Verurteilung wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügung (pag. 105 ff.). Diese Schuldsprüche bildeten nicht Gegenstand des Strafbefehls vom 16. September 2013 (BM 12 23579). Die Delikte zum Nachteil von D.________ wurden offenbar mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 6. Juni 2012 (EO 11 8817) sanktioniert (vgl. pag. 131). Da vorliegend einzig der Strafbefehl vom 16. September 2013 Revisionsobjekt bildet, ist der Gesuchsteller mit diesen Ausführungen nicht zu hören.