Der Gesuchsteller machte in seiner Replik zu Beginn umfangreiche Ausführungen zu seiner gescheiterten Beziehung mit E.________, welche ihn mit seinem besten Freund D.________ betrogen haben soll (pag. 93 ff.). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, kann diesen Darstellungen nichts entnommen werden, was eine Revision aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel rechtfertigen würde (vgl. pag. 131). Entsprechendes wurde auch vom Gesuchsteller selbst nicht vorgebracht.