Soweit der Gesuchsteller in der Stellungnahme vom 17. November 2016 vorbringt, der Klinikaufenthalt und die erlittenen Zwangsmassnahmen seien ungerechtfertigt gewesen (pag. 53) und er in allgemeiner Weise Kritik an der fürsorgerischen Unterbringung übt (pag. 109), verkennt er, dass diese Massnahmen nicht im Rahmen des Strafverfahrens angeordnet worden sind. Diese können folglich auch nicht auf dem Weg der Revision gegen den Strafbefehl vom 16. September 2013 angefochten werden. Insoweit kann auf das Revisionsgesuch des Beschuldigten nicht eingetreten werden.