6 die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (pag. 133). 19. Der Gesuchsteller vermag auch mit seinen weiteren Vorbringen in der Stellungnahme vom 17. November 2016, der Replik vom 5. Dezember 2016 sowie der Triplik vom 20. Dezember 2016 keine neuen und erheblichen Tatsachen darzutun, welche eine Revision des Strafbefehls vom 16. September 2013 rechtfertigen würden: