7 des Strafbefehls vom 16. September 2013; Vorakten) nicht berechtigt gewesen wäre oder dass das Delikt wesentlich milder hätte bestraft werden müssen. Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass selbst wenn die damalige Diagnose nicht exakt gewesen wäre, sich daraus nichts Revisionsbegründendes ableiten liesse. Dem eingereichten Beweismittel lässt sich nicht entnehmen, dass die Amtshandlung der den Gesuchsteller ins Psychiatriezentrum Münsingen begleitenden und dort fixierenden Personen offensichtlich rechtswidrig gewesen wäre. Es kann insoweit auf