Das Gutachten vermag daher nicht die Beweisgrundlage des Strafbefehls vom 16. September 2013 zu erschüttern. Soweit der Gesuchsteller in seiner Replik und Triplik vorbringt, der Gutachter habe fundiert Stellung zu seinem psychischen Zustand bei der Einweisung ins Psychiatriezentrum Münsingen im Jahr 2012 genommen (pag. 109 ff.; 141), kann ihm nicht gefolgt werden. Derartiges lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Mithin lässt sich mit diesem auch nicht der Beweis erbringen, dass eine Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (vgl. Schuldspruch Ziff. 7 des Strafbefehls vom 16. September 2013;