Weiter ist auch dem Gutachten von Dr. med. C.________ die Erheblichkeit abzusprechen. Das Gutachten richtet sich an die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführer/Innen. Es enthält keine fundierte Stellungnahme zu den dem Gesuchsteller strafrechtlich vorgeworfenen Delikten. Dr. med. C.________ machte ausschliesslich Ausführungen dazu, weshalb der Gesuchsteller seines Erachtens zum heutigen Zeitpunkt psychiatrisch gesehen fahrtauglich sei (pag. 71). Das Gutachten vermag daher nicht die Beweisgrundlage des Strafbefehls vom 16. September 2013 zu erschüttern.